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Eine Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung bei der in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF/§ 5a Abs. 1 [→ Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher] , § 5b Abs. 4 UWG nF zu beurteilen.1)
§ 5a (2) UWG → Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.
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