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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:hoehe_der_geldbussen

finanzcheck24.de

Höhe der Geldbußen

§ 20 (2) UWG

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

siehe auch

§ 20 (1) UWG → Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten wie Telefonwerbung ohne Einwilligung können mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

wettbewerbsrecht/hoehe_der_geldbussen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 08:22 von mfreund