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§ 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich unerlaubter Werbung und der Nichteinhaltung bestimmter Dokumentations- und Meldepflichten sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Ahndung solcher Verstöße.
§ 20 (1) UWG → Definition von Ordnungswidrigkeiten
Listet Verhaltensweisen auf, die als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden.
§ 20 (2) UWG → Höhe der Geldbußen
Definiert die Höhe der möglichen Geldbußen bei Verstößen gegen Absatz 1.
§ 20 (3) UWG → Zuständige Verwaltungsbehörden
Bestimmt, welche Verwaltungsbehörden für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
UWG, Kapitel 4 → Straf- und Bußgeldvorschriften
Sieht Strafen für irreführende Werbung und die Förderung unzulässiger Verkaufsstrategien wie Schneeballsysteme vor.
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