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wettbewerbsrecht:gluecksspielverbot

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Glücksspielverbot

Ein Mitgliedstaat muss bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten.1)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein.2)

Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts darf kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 32
2)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 3
3)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 37
wettbewerbsrecht/gluecksspielverbot.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1