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Art. 56 AEUV schützt die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.
Ein Mitgliedstaat muss bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten.1)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Auslegung von Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu klären. Dabei geht es um die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters, der Sportwetten über das Internet anbietet, ohne die erforderliche Erlaubnis nach deutschem Recht erhalten zu haben.2)
Vorlagefragen an den EuGH:
Nichtigkeit der Verträge: Kann die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters aus einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden, indem privatrechtliche Verträge über Sportwetten, die ohne nationale Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig betrachtet werden, wenn das nationale Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig war?3)
Schadensersatzpflicht: Kann die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters aus einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden, indem das nationale Verbot zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz angesehen wird, was zu einer möglichen Schadensersatzpflicht führt, wenn das nationale Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig war?4)
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