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Neben Ansprüchen aus dem Markenrecht können Ansprüche aus § 3 UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist1). Allerdings müssen auch im Rahmen von § 3 UWG diejenigen Grundsätze beachtet werden, die der Ausgestaltung des Kennzeichenrechts zu Grunde liegen. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände gegeben sind, welche die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung als eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erscheinen lassen2).3)
Fallgruppen:
Für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. wegen Ausnutzung des guten Rufs einer Kennzeichnung als Vorspann für die eigene Leistung reicht es aus, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung auf das in Frage stehende Waren- oder Dienstleistungsangebot zukommt.4)
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