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verfahrensrecht:zwischenurteil

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Zwischenurteil

§ 304 ZPO → Grundurteil

siehe auch

§ 300 - 329 ZPO → Urteil

Zwischenurteil

§ 303 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif ist.

§ 303 ZPO

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Formalitäten, die im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/zwischenurteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:30 von 127.0.0.1