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verfahrensrecht:zweck_der_ordnungsmittel

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Zweck der Ordnungsmittel

Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen [→ Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes].

Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar.1)

Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.2)

siehe auch

§ 890 ZPO → Ordnungsmittel

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 17 mwN
verfahrensrecht/zweck_der_ordnungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1