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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_bei_verwaltung_einzelner_nachlassgegenstaende

finanzcheck24.de

Zwangsvollstreckung bei Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände

§ 748 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bedingt die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände an Urteile gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker.

§ 748 (2) ZPO

Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

siehe auch

§ 748 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_bei_verwaltung_einzelner_nachlassgegenstaende.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:14 von 127.0.0.1