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§ 787 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat.
§ 787 (1) ZPO → Vertreterbestellung bei herrenlosem Grundstück
Regelt die Bestellung eines Vertreters durch das Vollstreckungsgericht, um die Rechte und Verpflichtungen bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers wahrzunehmen.
§ 787 (2) ZPO → Vertreterbestellung bei herrenlosem Schiff
Erweitert die Regelungen des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe durchgeführt werden kann, einschließlich der Bestellung von Vertretern bei herrenlosen Objekten.
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