Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vertreterbestellung_bei_herrenlosem_schiff

finanzcheck24.de

Vertreterbestellung bei herrenlosem Schiff

§ 787 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelungen des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.

§ 787 (2) ZPO

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

siehe auch

§ 787 ZPO → Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat.

verfahrensrecht/vertreterbestellung_bei_herrenlosem_schiff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:06 von 127.0.0.1