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verfahrensrecht:zustellung_von_dokumenten_zwischen_anwaelten

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Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten

§ 195 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Zustellung von Dokumenten von einem Anwalt zum anderen, auch für Schriftsätze, die normalerweise vom Amts wegen zugestellt werden, sofern keine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.

§ 195 (1) ZPO

Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

siehe auch

§ 195 ZPO → Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Regelt die Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

verfahrensrecht/zustellung_von_dokumenten_zwischen_anwaelten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:44 von 127.0.0.1