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§ 195 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
§ 195 (1) ZPO → Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten
Ermöglicht die Zustellung von Dokumenten von einem Anwalt zum anderen, auch für Schriftsätze, die normalerweise vom Amts wegen zugestellt werden, sofern keine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.
§ 195 (2) ZPO → Nachweis der Zustellung durch Anwälte
Legt fest, wie die Zustellung nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen an das Empfangsbekenntnis und die Bescheinigung über die Zustellung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
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