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verfahrensrecht:zustellung_der_klageschrift

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Zustellung der Klageschrift

§ 271 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.

§ 271 (1) ZPO → Unverzügliche Zustellung der Klageschrift
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

§ 271 (2) ZPO → Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts
Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Vorbereitung der Verhandlung und der Zustellung von Dokumenten.

verfahrensrecht/zustellung_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 12:52 von mfreund