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§ 271 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.
§ 271 (1) ZPO → Unverzügliche Zustellung der Klageschrift
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
§ 271 (2) ZPO → Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts
Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Vorbereitung der Verhandlung und der Zustellung von Dokumenten.
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