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verfahrensrecht:unverzuegliche_zustellung_der_klageschrift

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Unverzügliche Zustellung der Klageschrift

§ 271 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Klageschrift unverzüglich zugestellt werden muss.

§ 271 (1) ZPO

Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

siehe auch

§ 271 ZPO → Zustellung der Klageschrift
Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.

verfahrensrecht/unverzuegliche_zustellung_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1