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verfahrensrecht:bestaetigung_inlaendischer_titel

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Bestätigung inländischer Titel

§ 1106 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung inländischer Titel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

§ 1106 (1) ZPO → Zuständigkeit für die Ausstellung der Bestätigung
Bestimmt, dass das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, für die Ausstellung der Bestätigung zuständig ist.

§ 1106 (2) ZPO → Anhörung des Schuldners und Anfechtung
Regelt, dass der Schuldner vor der Ausfertigung der Bestätigung anzuhören ist und beschreibt die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung bei Zurückweisung des Antrags.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen zur Vollstreckung inländischer und ausländischer Titel sowie der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln.

verfahrensrecht/bestaetigung_inlaendischer_titel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:38 von 127.0.0.1