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verfahrensrecht:zustaendigkeit_des_gerichts_im_ersten_rechtszug_und_des_berufungsgerichts

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Zuständigkeit des Gerichts im ersten Rechtszug und des Berufungsgerichts

§ 584 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ausschließlich zuständig ist, es sei denn, das Urteil wurde vom Berufungsgericht oder in der Revisionsinstanz erlassen.

§ 584 (1) ZPO

Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

siehe auch

§ 584 ZPO → Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_des_gerichts_im_ersten_rechtszug_und_des_berufungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:28 von 127.0.0.1