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§ 584 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.
§ 584 (1) ZPO → Zuständigkeit des Gerichts im ersten Rechtszug und des Berufungsgerichts
Bestimmt, dass das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ausschließlich zuständig ist, es sei denn, das Urteil wurde vom Berufungsgericht oder in der Revisionsinstanz erlassen.
§ 584 (2) ZPO → Zuständigkeit bei Klagen gegen Vollstreckungsbescheide
Legt fest, dass Klagen gegen Vollstreckungsbescheide ausschließlich vor das Gericht gehören, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.
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