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verfahrensrecht:zusaetzliche_angaben_in_der_berufungsbegruendung

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Zusätzliche Angaben in der Berufungsbegründung

§ 520 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt zusätzliche Angaben, die in der Berufungsbegründung enthalten sein sollen.

§ 520 (4) ZPO

Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; 2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.

verfahrensrecht/zusaetzliche_angaben_in_der_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1