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verfahrensrecht:zulassung_von_beistaenden_in_der_verhandlung

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Zulassung von Beiständen in der Verhandlung

§ 90 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen, und legt fest, wer als Beistand fungieren kann. Das Gericht kann auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist.

§ 90 (1) ZPO

In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 90 ZPO → Beistand
Regelt die Möglichkeit der Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen und die Bedingungen, unter denen Beistände zugelassen werden können.

verfahrensrecht/zulassung_von_beistaenden_in_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:31 von 127.0.0.1