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verfahrensrecht:beistand

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Beistand

§ 90 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen und die Bedingungen, unter denen Beistände zugelassen werden können.

§ 90 (1) ZPO → Zulassung von Beiständen in der Verhandlung
Erlaubt den Parteien, mit Beiständen zu erscheinen, und legt fest, wer als Beistand fungieren kann. Das Gericht kann auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn es sachdienlich ist.

§ 90 (2) ZPO → Vortrag des Beistands als Parteivortrag
Bestimmt, dass das von einem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht gilt, sofern es nicht sofort von der Partei widerrufen oder berichtigt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozesskosten
Regelt die Kostenverteilung im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei und der Erstattung notwendiger Kosten für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung.

verfahrensrecht/beistand.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:31 von 127.0.0.1