Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zulaessigkeit_des_antrags_bei_unbekanntem_gegner

finanzcheck24.de

Zulässigkeit des Antrags bei unbekanntem Gegner

§ 494 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Bedingungen, unter denen ein Antrag zulässig ist, wenn der Beweisführer keinen Gegner benennen kann.

§ 494 (1) ZPO

Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

siehe auch

§ 494 ZPO → Unbekannter Gegner
Behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist.

verfahrensrecht/zulaessigkeit_des_antrags_bei_unbekanntem_gegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:29 von 127.0.0.1