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§ 494 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist.
§ 494 (1) ZPO → Zulässigkeit des Antrags bei unbekanntem Gegner
Erklärt, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Gegner zu benennen.
§ 494 (2) ZPO → Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner
Regelt, dass das Gericht dem unbekannten Gegner einen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme bestellen kann, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
ZPO, Buch 4, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Ladung von Zeugen und der Durchführung der Beweisaufnahme.
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