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verfahrensrecht:zugangskontrolle

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Zugangskontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er bei Schriftsätzen, die auf diese Weise übermittelt wurden, anhand des Sendeprotokolls überprüft (oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt), ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können.1)

Gleiches hat für die Übersendung einer EMail zu gelten, mit der ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel einzulegen. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass eine EMail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermitt-lung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass eine EMail den Adressaten er-reicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines EMail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - Ausgangskontrolle; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8
2)
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - Ausgangskontrolle; m.V.a. OLG Düs-seldorf, NJW 2003, 833, 834
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