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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wirkungsverlust_der_anschlussrevision

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Wirkungsverlust der Anschlussrevision

§ 554 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Verlust der Wirkung der Anschlussrevision.

§ 554 (4) ZPO

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

siehe auch

§ 554 ZPO → Anschlussrevision
Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.

verfahrensrecht/wirkungsverlust_der_anschlussrevision.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:19 von 127.0.0.1