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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wirkung_der_prozesskostenhilfe

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Wirkung der Prozesskostenhilfe

Ansprüche gegen die Partei

§ 122 (1) Nr. 1 ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann;

Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

§ 122 (1) Nr. 2 ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist;

Wegfall von Vergütungsansprüchen der beigeordneten Rechtsanwälte

§ 122 (1) Nr. 3 ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 Abs. 2 BORA).1)

Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Daher entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 VV im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch stattgegeben wird.2)

Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 RVG).3)

Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren.4)

Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen.5)

§ 122 (2) ZPO

Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

siehe auch

Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 122 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.

§ 122 (1) ZPO → Wirkung der Prozesskostenhilfe auf Gerichtskosten und Rechtsanwälte
Beschreibt, dass die Bundes- oder Landeskasse die Gerichtskosten und Ansprüche der Rechtsanwälte nur nach gerichtlichen Bestimmungen geltend machen kann und die Partei von der Sicherheitsleistung befreit ist.

§ 122 (2) ZPO → Einstweilige Befreiung des Gegners von Gerichtskosten
Regelt, dass der Gegner einstweilig von bestimmten Gerichtskosten befreit ist, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und keine Zahlungen an die Kasse bestimmt sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Voraussetzungen, Wirkungen und Verfahren der Prozesskostenhilfe, einschließlich der Befreiung von Gerichtskosten und der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

1) , 3) , 5)
BGH, Entsch. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06
2) , 4)
BGH, Entsch. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/06 ; m.w.N.
verfahrensrecht/wirkung_der_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:52 von 127.0.0.1