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verfahrensrecht:wiederaufnahme_durch_nichtigkeits-_und_restitutionsklage

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Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage

§ 578 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann.

§ 578 (1) ZPO

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

siehe auch

§ 578 ZPO → Arten der Wiederaufnahme
Beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.

verfahrensrecht/wiederaufnahme_durch_nichtigkeits-_und_restitutionsklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:26 von 127.0.0.1