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§ 810 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Widerspruchsrecht eines Gläubigers, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, gegen die Pfändung, sofern diese nicht für einen vorrangigen Anspruch im Falle der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
§ 810 ZPO → Pfändung ungetrennter Früchte
Regelt die Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, und die Bedingungen, unter denen diese Pfändung erfolgen kann.
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