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verfahrensrecht:pfaendung_ungetrennter_fruechte

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Pfändung ungetrennter Früchte

§ 810 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, und die Bedingungen, unter denen diese Pfändung erfolgen kann.

§ 810 (1) ZPO → Pfändung von ungetrennten Früchten vor der Reife
Erlaubt die Pfändung von ungetrennten Früchten, solange keine Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, jedoch nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit.

§ 810 (2) ZPO → Widerspruchsrecht des Gläubigers bei Pfändung
Beschreibt das Widerspruchsrecht eines Gläubigers, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, gegen die Pfändung, sofern diese nicht für einen vorrangigen Anspruch im Falle der Zwangsvollstreckung erfolgt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Bedingungen und Einschränkungen für die Pfändung von beweglichen Sachen und ungetrennten Früchten.

verfahrensrecht/pfaendung_ungetrennter_fruechte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:20 von 127.0.0.1