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verfahrensrecht:widerspruch_gegen_den_mahnbescheid

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Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 694 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.

§ 694 (1) ZPO → Widerspruch gegen den Anspruch im Mahnverfahren
Erlaubt dem Antragsgegner, schriftlich Widerspruch gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

§ 694 (2) ZPO → Behandlung eines verspäteten Widerspruchs
Bestimmt, dass ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird und der Antragsgegner darüber informiert werden muss.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das eine vereinfachte Möglichkeit bietet, Geldforderungen ohne Klageverfahren durchzusetzen, einschließlich der Zustellung von Mahnbescheiden und der Möglichkeiten des Widerspruchs und Einspruchs.

verfahrensrecht/widerspruch_gegen_den_mahnbescheid.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:37 von 127.0.0.1