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verfahrensrecht:behandlung_eines_verspaeteten_widerspruchs

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Behandlung eines verspäteten Widerspruchs

§ 694 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird und der Antragsgegner darüber informiert werden muss.

§ 694 (2) ZPO

Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

siehe auch

§ 694 ZPO → Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.

verfahrensrecht/behandlung_eines_verspaeteten_widerspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:37 von 127.0.0.1