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§ 694 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird und der Antragsgegner darüber informiert werden muss.
Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
§ 694 ZPO → Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.
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