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§ 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wertberechnung und die Behandlung von Nebenforderungen im Zivilprozess.
§ 4 (1) ZPO → Wertberechnung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung
Bestimmt, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageeinreichung oder der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ist und dass Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben.
§ 4 (2) ZPO → Nebenforderungen bei Wechselansprüchen
Definiert, dass bei Wechselansprüchen Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen gelten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.
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