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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:nebenforderungen_bei_wechselanspruechen

finanzcheck24.de

Nebenforderungen bei Wechselansprüchen

§ 4 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Behandlung von Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen bei Wechselansprüchen.

§ 4 (2) ZPO

Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

siehe auch

§ 4 ZPO → Wertberechnung; Nebenforderungen
Regelt die Wertberechnung in zivilrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Nebenforderungen.

verfahrensrecht/nebenforderungen_bei_wechselanspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:18 von mfreund