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verfahrensrecht:weitere_vermoegensauskunft

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Weitere Vermögensauskunft

§ 802d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist, eine weitere Auskunft zu geben, sowie die Verarbeitung und Übermittlung von Vermögensverzeichnissen.

§ 802d (1) ZPO → Verpflichtung zur weiteren Vermögensauskunft und Verarbeitung der Daten
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es gibt glaubhafte Hinweise auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse. Der Gerichtsvollzieher leitet dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses zu, und der Gläubiger darf die Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten.

§ 802d (2) ZPO → Elektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnisses
Statt eines Ausdrucks kann das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von Gegenständen sowie der Sicherstellung von Forderungen.

verfahrensrecht/weitere_vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:14 von 127.0.0.1