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verfahrensrecht:verpflichtung_zur_weiteren_vermoegensauskunft_und_verarbeitung_der_daten

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Verpflichtung zur weiteren Vermögensauskunft und Verarbeitung der Daten

§ 802d (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Schuldner eine weitere Vermögensauskunft abgeben muss und wie die Daten verarbeitet werden dürfen.

§ 802d (1) ZPO

Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

siehe auch

§ 802d ZPO → Weitere Vermögensauskunft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist, eine weitere Auskunft zu geben, sowie die Verarbeitung und Übermittlung von Vermögensverzeichnissen.

verfahrensrecht/verpflichtung_zur_weiteren_vermoegensauskunft_und_verarbeitung_der_daten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:14 von 127.0.0.1