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§ 349 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen.
§ 349 (1) ZPO → Förderung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur erheben, wenn die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich ist.
§ 349 (2) ZPO → Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden
Der Vorsitzende entscheidet über verschiedene Verfahrensfragen, wie die Verweisung des Rechtsstreits, die Zulässigkeit der Klage, die Aussetzung des Verfahrens und weitere Punkte.
§ 349 (3) ZPO → Entscheidung im Einverständnis der Parteien
Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
§ 349 (4) ZPO → Nichtanwendung der §§ 348 und 348a
Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen und der Entscheidungsbefugnisse bei bestimmten Verfahrensschritten.
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