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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:entscheidung_im_einverstaendnis_der_parteien

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Entscheidung im Einverständnis der Parteien

§ 349 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, im Einverständnis der Parteien auch im Übrigen an Stelle der Kammer zu entscheiden.

§ 349 (3) ZPO

Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

siehe auch

§ 349 ZPO → Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen.

verfahrensrecht/entscheidung_im_einverstaendnis_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:45 von 127.0.0.1