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verfahrensrecht:vorpfaendung

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Vorpfändung

§ 845 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorpfändung, die es dem Gläubiger ermöglicht, bereits vor der eigentlichen Pfändung Maßnahmen zu ergreifen, um seine Forderungen zu sichern.

§ 845 (1) ZPO → Benachrichtigung des Drittschuldners und Schuldners
Erlaubt dem Gläubiger, dem Drittschuldner und dem Schuldner eine Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung zustellen zu lassen, um Zahlungen an den Schuldner zu verhindern und Verfügungen über die Forderung zu unterbinden.

§ 845 (2) ZPO → Wirkung der Benachrichtigung als Arrest
Bestimmt, dass die Benachrichtigung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes hat, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats erfolgt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung von Forderungen und der Vorpfändung, um die Ansprüche des Gläubigers zu sichern.

verfahrensrecht/vorpfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:33 von 127.0.0.1