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verfahrensrecht:benachrichtigung_des_drittschuldners_und_schuldners

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Benachrichtigung des Drittschuldners und Schuldners

§ 845 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gläubiger, dem Drittschuldner und dem Schuldner eine Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung zustellen zu lassen, um Zahlungen an den Schuldner zu verhindern und Verfügungen über die Forderung zu unterbinden.

§ 845 (1) ZPO

Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

siehe auch

§ 845 ZPO → Vorpfändung
Regelt die Vorpfändung, die es dem Gläubiger ermöglicht, bereits vor der eigentlichen Pfändung Maßnahmen zu ergreifen, um seine Forderungen zu sichern.

verfahrensrecht/benachrichtigung_des_drittschuldners_und_schuldners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:33 von 127.0.0.1