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verfahrensrecht:vorlegungsfrist_bei_vorlegung_durch_dritte

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Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

§ 431 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fristsetzung zur Vorlegung von Urkunden durch Dritte, wenn diese zur Beweisführung erforderlich sind.

§ 431 (1) ZPO → Fristsetzung zur Vorlegung durch das Gericht
Legt fest, dass das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde bestimmt, wenn die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich ist und der Antrag den Vorschriften entspricht.

§ 431 (2) ZPO → Fortsetzung des Verfahrens vor Fristablauf
Erlaubt dem Gegner, die Fortsetzung des Verfahrens vor Ablauf der Frist zu beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder der Beweisführer die Klageerhebung oder Prozessbetreibung verzögert.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegungspflicht von Urkunden durch Parteien oder Dritte, der Beweiskraft von Urkunden und der Verfahren zur Feststellung der Echtheit von Urkunden.

verfahrensrecht/vorlegungsfrist_bei_vorlegung_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:19 von 127.0.0.1