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§ 431 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gegner, die Fortsetzung des Verfahrens vor Ablauf der Frist zu beantragen.
Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
§ 431 ZPO → Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Regelt die Fristsetzung zur Vorlegung von Urkunden durch Dritte, wenn diese zur Beweisführung erforderlich sind.
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