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§ 796a der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.
§ 796a (1) ZPO → Vollstreckbarerklärung bei Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung
Ein Vergleich wird vollstreckbar, wenn der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich bei einem Amtsgericht niedergelegt ist.
§ 796a (2) ZPO → Ausnahmen von der Vollstreckbarerklärung
Regelt die Ausnahmen, bei denen die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist, insbesondere bei Willenserklärungen oder Mietverhältnissen.
§ 796a (3) ZPO → Ablehnung der Vollstreckbarerklärung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, etwa bei Unwirksamkeit des Vergleichs oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Titeln und Vergleichen.
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