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§ 723 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vollstreckungsurteil erlassen wird, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Urteilen.
§ 723 (1) ZPO → Erlass des Vollstreckungsurteils ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit
Bestimmt, dass das Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen ist.
§ 723 (2) ZPO → Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsurteils bei ausländischen Urteilen
Regelt, dass das Vollstreckungsurteil erst erlassen werden darf, wenn das ausländische Urteil rechtskräftig ist und die Anerkennung des Urteils nicht nach § 328 ausgeschlossen ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die eingehalten werden müssen, um ausländische Urteile durchzusetzen.
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