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verfahrensrecht:vollstreckungsschutz_bei_ueberpruefung_des_europaeischen_zahlungsbefehls

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Vollstreckungsschutz bei Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls

§ 1095 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass bei der Überprüfung oder Aufhebung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls § 707 entsprechend gilt und welches Gericht zuständig ist.

§ 1095 (1) ZPO

Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

siehe auch

§ 1095 ZPO → Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
Behandelt den Vollstreckungsschutz und die Vollstreckungsabwehrklage gegen im Inland erlassene Europäische Zahlungsbefehle.

verfahrensrecht/vollstreckungsschutz_bei_ueberpruefung_des_europaeischen_zahlungsbefehls.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:35 von 127.0.0.1