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→ Fremdsprachige Unterlagen im Vollstreckungsverfahren
→ Rücknahme des Vollstreckungsauftrags
Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
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