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§ 796c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen.
§ 796c (1) ZPO → Vollstreckbarerklärung durch einen Notar mit Zustimmung der Parteien
Ermöglicht die Verwahrung und Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs durch einen Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines zuständigen Gerichts hat, mit Zustimmung der Parteien.
§ 796c (2) ZPO → Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar
Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckbarerklärung von Vergleichen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Vergleichen, die vor einem Gericht oder Notar geschlossen wurden, einschließlich der Anfechtungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Vollstreckbarerklärung.
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