Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vollmacht_fuer_einzelne_prozesshandlungen

finanzcheck24.de

Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen

§ 83 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erteilung einer Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist.

§ 83 (2) ZPO

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

siehe auch

§ 83 ZPO → Beschränkung der Prozessvollmacht
Regelt die Beschränkung der Prozessvollmacht und deren rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner.

verfahrensrecht/vollmacht_fuer_einzelne_prozesshandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:30 von 127.0.0.1