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§ 83 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beschränkung der Prozessvollmacht und deren rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner.
§ 83 (1) ZPO → Beschränkung der Vollmacht bei Streitbeilegung
Erklärt, dass eine Beschränkung der Vollmacht gegenüber dem Gegner nur dann rechtliche Wirkung hat, wenn sie die Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkennung betrifft.
§ 83 (2) ZPO → Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen
Erlaubt die Erteilung einer Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessvollmacht
Regelt die Vollmachten, die Prozessbevollmächtigte im Rahmen eines Zivilprozesses haben, einschließlich der Möglichkeiten und Grenzen der Vertretung durch Anwälte und anderer Bevollmächtigter.
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