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verfahrensrecht:verwertung_durch_den_glaeubiger

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Verwertung durch den Gläubiger

§ 885a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verwertung von Sachen durch den Gläubiger, wenn der Schuldner sie nicht rechtzeitig abfordert.

§ 885a (4) ZPO

Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

siehe auch

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.

verfahrensrecht/verwertung_durch_den_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1