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verfahrensrecht:verwahrung_und_vernichtung_durch_den_glaeubiger

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Verwahrung und Vernichtung durch den Gläubiger

§ 885a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gläubiger, nicht vollstreckungsrelevante Sachen zu verwahren oder zu vernichten und regelt seine Haftung.

§ 885a (3) ZPO

Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

siehe auch

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.

verfahrensrecht/verwahrung_und_vernichtung_durch_den_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1